Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes - ostjob.ch
505 Artikel für deine Suche.

Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes

Veröffentlicht am 17.10.2019 von Fredy Pillinger, Verkaufsleiter ostjob.ch
Gleichstellung
Vor mehr als 20 Jahren trat das Gleichstellungsgesetz in Kraft, das Diskriminierungen im Job auf Grund von Geschlechtszugehörigkeit und anderen Faktoren unterbinden sollte. Trotzdem kommt es bis heute immer wieder zu Streitigkeiten und Verfahren, weil Menschen am Arbeitsplatz diskriminiert werden. Das Gesetz steht bei vielen Personalverantwortlichen, darunter auch Frauen, stark in der Kritik und gilt in deren Augen für wirtschaftlich nicht umsetzbar.
Besonders häufig betroffen sind Mütter, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub wieder anfangen zu arbeiten. Gerade bei diesen Fällen liegt eine steigende Tendenz vor. Leider ist das Gleichstellungsgesetz vielen Betroffenen, aber auch Anwälten und Richtern unzureichend bekannt. Einige Beispiele sollen zeigen, welche Arten von Diskriminierung es gibt und was das Gesetz dazu sagt.
 
 
Das Geschlecht als Grund für eine Jobabsage
Das Geschlecht darf kein Grund für eine Jobabsage sein. Wird für eine bestimmte Aufgabe, etwa für eine Stelle im Kundenempfang, eine Frau einem Mann bevorzugt, weil sie mehr Aufmerksamkeit erregt, verstösst dies gegen das Gleichstellungsgesetz. In der Praxis ist es nur schwer nachzuweisen, und der Mann kann die Stelle auch nicht einklagen. Er kann aber bis zu drei Monatsgehälter als Entschädigung fordern, wenn eindeutig eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber vorliegt.
 
 
Unfaire Aufgabenverteilung auf Grund des Geschlechts
Eine Anwältin wird in einer Kanzlei ausschliesslich mit Familienrechtsangelegenheiten betraut, während ein Mann ständig lukrativere Wirtschaftsfälle bearbeiten darf. Die Frau verfügt allerdings über gleiche Qualifikationen und darf deshalb eine andere Aufgabenverteilung verlangen, wenn ihr Gehalt niedriger ausfällt. Bei einer Verweigerung kann sie eine höhere Entlohnung einklagen, und zwar bis zu fünf Jahre rückwirkend.
 
Ungleiche Arbeitsbedingungen trotz gleicher Qualifikation
In einer Kindertagesstätte ist es laut interner Regeln für einen männlichen Betreuer verboten, sich alleine mit Kindern in einem Raum aufzuhalten. Der Mann fühlt sich dadurch als potenzieller Kinderschänder diskriminiert. Das Gleichstellungsgesetz untersagt betriebliche Weisungen und Vorschriften, die ein Geschlecht benachteiligen. Der Betreuer kann deshalb auf Abschaffung der Regeln, auf eine Entschädigung und Genugtuung klagen.
 
Nicht übernommene Kosten für Weiterbildungen
Männliche Mitarbeiter eines Unternehmens bekommen von ihrem Arbeitgeber sämtliche Weiterbildungsmassnahmen komplett bezahlt, während eine Frau einen Teil der Kosten selbst tragen muss. Auch hierbei handelt es sich um einen Verstoss gegen Gleichbehandlung. Die Frau kann laut Gesetz die volle Kostenübernahme einklagen.
 
Gehaltsunterschiede auf Grund der Geschlechterzugehörigkeit
Frauen und Männer dürfen nicht unterschiedlich bezahlt werden, wenn ihre Qualifikationen, Tätigkeiten, Aufgaben und Verantwortungsbereiche in einem Unternehmen gleich sind. Stellt sich heraus, dass ein Mann deutlich besser entlohnt wird als seine Kollegin, kümmert sich das Gericht um die entsprechenden Details. Die Frau kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eine Entschädigung fordern.
 
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zählen zu den häufigsten Diskriminierungen. Wenn Männer Frauen durch Worte, Gesten und ähnliches sexuell belästigen und der Arbeitgeber nicht einschreitet, können betroffene Mitarbeiterinnen vor Gericht ziehen und bis zu sechs monatliche Durchschnittsgehälter, bezogen auf die Schweiz, einklagen. Dies gilt natürlich auch, wenn Frauen Männer sexuell belästigen.
 
Kündigung aus Rachemotiven
Bei einer anstehenden Beförderung wird eine hochqualifizierte Mitarbeiterin zu Gunsten eines weniger fähigen Mannes benachteiligt. Sie beschwert sich bei ihrem Chef und erhält kurz darauf ihre Kündigung, die nur fadenscheinig begründet ist. Sie glaubt, dass hier eine Art Racheakt vorliegt und klagt dagegen. Während des Gerichtsverfahrens und sechs Monate im Anschluss ist sie unkündbar. Sie kann entweder eine Wiedereinstellung verlangen oder eine Entschädigung von sechs Monatsgehältern.
 
Kündigung auf Grund von Schwangerschaft in der Probezeit
Eine Mitarbeiterin in der Probezeit offenbart ihrem Vorgesetzten, dass sie schwanger geworden ist. Da der Kündigungsschutz für Schwangere in der Probezeit noch nicht gilt, wird sie umgehend entlassen. Falls die Frau eine Diskriminierung glaubhaft machen kann, stehen ihr als Entschädigung bis zu sechs Monatsgehälter zu. Allerdings hat sie ihren Einspruch innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen.